Eine Information der AOK  - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz

Ab 01.01.2000 wurde den gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit gegeben, ambulante und stationäre Leistungsbereiche im Rahmen einer „integrierten Versorgung“ besser als bisher zu verzahnen. 

Kern der integrierten Versorgung ist, dass abweichend von den Regelungen des Sozialgesetzbuch V - SGB V Krankenkassen und Leistungserbringer autonom Verträge über die Versorgung der Versicherten außerhalb des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen schließen können. Die Versorgung wird auf einzelvertraglicher Grundlage und nicht im Rahmen eines kollektivvertraglich vereinbarten Normensystem durchgeführt. 

Die Verantwortung für die Abfassung der vertraglichen Rechte und Pflichten ist allein in die Verantwortung der Vertragspartner der integrierten Versorgung gegeben.

Dadurch sind für die am Aufbau integrierter Versorgungen Beteiligten die Verhandlungs- und Gestaltungsspielräume, die für die Ausgestaltung der die Integration konstituierenden Verträge und für unternehmerisches Handeln auch notwendig sind, geschaffen.

Sinn der integrierten Versorgung ist vor allem, die bisherige Abschottung der einzelnen Leistungsbereiche zu überwinden, Substitutionsmöglichkeiten über verschiedene Leistungssektoren hinweg zu nutzen und Schnittstellenprobleme so besser in den Griff zu bekommen. Damit sollen Doppeluntersuchungen, aber auch unnötige Wege für den Patienten durch die Verwirklichung einer notwendigen Behandlung – gleich, ob ambulant oder stationär – aus einem Guss realisiert werden.

Anstrengungen zur Qualitätssicherung und zur optimierten, die Leistungssektoren übergreifende Arbeitsteilung unter Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsgesichtspunkten sollen gefördert und nicht durch bestehende Zulassungsschranken behindert werden.